Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.07.1991 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 282/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.07.199130.04.2004 BGBl. Nr. 282/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung neuer Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 282/1991

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem - Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

GESCHEHEN ZU Budapest, am 5. April 1991 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Gesetzesnummer

10005753

Dokumentnummer

NOR12062910

Alte Dokumentnummer

N4199110485X