Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung der Aufhebung - Verläng.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 398/1991Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1991,
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2013,).
Text
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 66.24.01/116-IV.2/91
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Polen seine Empfehlungen und beehrt sich, im Verfolg seiner Verbalnote Zl. 166.24.01/34-IV.2/91 vom 27. Februar 1991 folgendes mitzuteilen:
Die Österreichische Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 9. Juli 1991 beschlossen, die mit Wirksamkeit vom 7. September 1990 vorerst für die Dauer von sechs Monaten *1) verfügte und sodann mit Beschluß vom 26. Februar 1991 bis 31. Juli 1991 verlängerte *2) Aussetzung der Anwendung jener Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 *3), welche die sichtvermerksfreie Einreise von polnischen Staatsbürgern nach Österreich betreffen, die mit gewöhnlichen Reisepässen oder mit Sammelreisepässen einreisen, gemäß § 7 des Abkommens nochmals bis zum 31. August 1991, 24.00 Uhr, zu verlängern.Die Österreichische Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 9. Juli 1991 beschlossen, die mit Wirksamkeit vom 7. September 1990 vorerst für die Dauer von sechs Monaten *1) verfügte und sodann mit Beschluß vom 26. Februar 1991 bis 31. Juli 1991 verlängerte *2) Aussetzung der Anwendung jener Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 *3), welche die sichtvermerksfreie Einreise von polnischen Staatsbürgern nach Österreich betreffen, die mit gewöhnlichen Reisepässen oder mit Sammelreisepässen einreisen, gemäß Paragraph 7, des Abkommens nochmals bis zum 31. August 1991, 24.00 Uhr, zu verlängern.
Die Erteilung der Sichtvermerke durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit weiterhin konsulargebührenfrei erfolgen.
Die seit dem 7. September 1990 österreichischerseits eingeführten Erleichterungen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres, BGBl. Nr. 683/1990, durch die die Sichtvermerkspflicht für polnische Staatsangehörige, die im Besitz einer gültigen Einreiseerlaubnis der Schweiz sind, mit Wirksamkeit vom 9. November 1990 wieder aufgehoben wurde.Die seit dem 7. September 1990 österreichischerseits eingeführten Erleichterungen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1990,, durch die die Sichtvermerkspflicht für polnische Staatsangehörige, die im Besitz einer gültigen Einreiseerlaubnis der Schweiz sind, mit Wirksamkeit vom 9. November 1990 wieder aufgehoben wurde.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Polen die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 18. Juli 1991
L. S.Wien, am 18. Juli 1991, L. S.
An die Botschaft der Republik Polen
Wien
Vranitzky
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 573/1990*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1990,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164a/1991*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 164a aus 1991,
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972,