Kurztitel
Statistik - Häuser- und Wohnungszählung 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 5. Die Angaben zu den Fragen 3 lit. b, 10 und 15 des Gebäudeblattes, welche für Gebäude gemacht wurden, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (§ 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923), und die Adressen dieser Gebäude dürfen für den Aufbau einer Datei denkmalgeschützter Objekte an das Bundesdenkmalamt weitergegeben werden. Paragraph 5, Die Angaben zu den Fragen 3 Litera b,, 10 und 15 des Gebäudeblattes, welche für Gebäude gemacht wurden, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (Paragraph 2, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,), und die Adressen dieser Gebäude dürfen für den Aufbau einer Datei denkmalgeschützter Objekte an das Bundesdenkmalamt weitergegeben werden.