Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1991 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,Wo im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsorgane zu verstehen, für deren behördliches Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. II gelten.Wo im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsorgane zu verstehen, für deren behördliches Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Artikel römisch zwei, gelten.
(2)Absatz 2,Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Absatz eins, bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.
(3)Absatz 3,Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu ahndenden Übertretungen.Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den im Absatz eins, bezeichneten Behörden zu ahndenden Übertretungen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG:
Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2008
Dokumentnummer
NOR40095792