Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Zeugen
§ 38.Paragraph 38,
Die Angehörigen (§ 36a AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person sind von der Aussagepflicht befreit. Die Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person sind von der Aussagepflicht befreit.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Dokumentnummer
NOR40205639