Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
20.02.1991 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 73/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 220.02.199131.12.2005 BGBl. Nr. 73/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ordentliche Volkszählung 1991 - Drucksorten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.02.1991BGBl. Nr. 73/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die bei der Volkszählung auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Volkszählungsgesetzes 1980 gestellten Fragen sind aus der „Zählungsliste für einen Privathaushalt“ oder der „Zählungsliste für eine Gemeinschaftsunterkunft“ sowie aus dem „Personenblatt“ ersichtlich. Die bei der Volkszählung auf Grund des Paragraph 10, Absatz 4, des Volkszählungsgesetzes 1980 gestellten Fragen sind aus dem „Ergänzungsblatt zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes“ ersichtlich.
  2. Absatz 2,Die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen (Paragraph 3, des Volkszählungsgesetzes 1980) sind aus den Erläuterungen zu den Zählungslisten (Anlagen A und B) Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) sowie aus dem „Ergänzungsblatt zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes“ ersichtlich.

Anmerkung

Ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005773

Dokumentnummer

NOR12063197

Alte Dokumentnummer

N4199114289J