Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.03.1991 — BGBl. Nr. 101/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.03.1991 BGBl. Nr. 101/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1991,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 101/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

  1. Litera a
    auf deutschem Gebiet
    • Strichaufzählung
      die Staatsstraße 2002 auf einer Länge von 48 m (gemessen auf der Straßenachse und beginnend an der gemeinsamen Grenze) einschließlich eines Seitenstreifens auf der östlichen Seite mit einer Breite von 4 m, beginnend am Ende der Brücke;
    • Strichaufzählung
      die Flächen zwischen der Front des Dienstgebäudes und der Straße;
    • Strichaufzählung
      den Abfertigungskiosk, soweit er auf deutschem Gebiet liegt;
  2. Litera b
    auf österreichischem Gebiet
    • Strichaufzählung
      die Landstraße Nummer 1 auf einer Länge von 42 m (gemessen auf der Straßenachse und beginnend an der gemeinsamen Grenze) einschließlich eines Seitenstreifens auf der westlichen Seite mit einer Breite von 4 m, beginnend an der Südostecke des Dienstgebäudes;
    • Strichaufzählung
      die Flächen zwischen der Front des Dienstgebäudes und der Straße;
    • Strichaufzählung
      den Abfertigungskiosk, soweit er auf österreichischem Gebiet liegt.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. April 1991 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Im RIS seit

06.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005774

Dokumentnummer

NOR40162113