Rechtstracker.at

§ 2 FK-V

Fassungen
01.01.1984 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 637/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198430.09.1992 BGBl. Nr. 637/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 621/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 637/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 621/1992

Abkürzung

FK-V

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Vergütungen nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 werden für den Kalendermonat berechnet.
  2. Absatz 2,Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung während eines Kalendermonats, so ist dem Zivildienstleistenden für die Tage bis zum nächsten Monatsersten je ein Dreißigstel des sich nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden gebührenden Fahrtkostenvergütung vor dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch vor diesem Tag zur Gänze weg, so ist dem Zivildienstleistenden für jeden Tag ein Dreißigstel des sich aus Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 jeweils ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Änderungen in der Höhe des Anspruches oder der gänzliche Wegfall desselben ab dem 23. eines Monats werden erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
  5. Absatz 5,Sofern Beträge nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10005775

Dokumentnummer

NOR12060800

Alte Dokumentnummer

N4198312240R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/637/P2/NOR12060800