Rechtstracker.at

§ 3 FK-V

Fassungen
01.01.1984 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 637/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198430.09.1992 BGBl. Nr. 637/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 621/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 637/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 621/1992

Abkürzung

FK-V

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Vergütungen nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 sind für die ersten beiden Monate der Zivildienstleistung so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate ab Dienstantritt, für die übrige Dauer der Zivildienstleistung jeweils am Ersten jeden Monats im vorhinein oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.
  2. Absatz 2,Dem Zivildienstleistenden ist am Dienstantrittstag sowie am Ersten des darauffolgenden Monats ein seiner voraussichtlichen Verwendung entsprechender Vorschuß gegen Verrechnung auf die gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zustehende Vergütung auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10005775

Dokumentnummer

NOR12060801

Alte Dokumentnummer

N4198312241R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/637/P3/NOR12060801