Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekopie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8
Text
§ 3. (1) Die übertragende Stelle hat, sofern die Angaben gemäß Abs. 2 nicht auf der ersten Seite der Sendung aufscheinen, der zu übertragenden Erledigung ein Begleitblatt beizugeben das vor der eigentlichen Erledigung als erstes Blatt zu übertragen ist.Paragraph 3, (1) Die übertragende Stelle hat, sofern die Angaben gemäß Absatz 2, nicht auf der ersten Seite der Sendung aufscheinen, der zu übertragenden Erledigung ein Begleitblatt beizugeben das vor der eigentlichen Erledigung als erstes Blatt zu übertragen ist.
(2)Absatz 2,Dieses Blatt hat alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um
den Empfänger, den Absender und dessen Telefaxnummer identifizieren,
das Schriftstück unverzüglich und fehlerfrei im Rahmen einer Organisationseinheit weiterleiten und
die Vollständigkeit der Übertragung, insbesondere die Seitenzahl, überprüfen zu können.
Dokumentnummer
NOR12063208
Alte Dokumentnummer
N4199114376J