Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.03.1991 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 110/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 413.03.199131.12.1998 BGBl. Nr. 110/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekopie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.03.1991BGBl. Nr. 110/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8

Text

Paragraph 4, Die Geräte, die für die Übertragung verwendet werden, haben die folgenden technischen Merkmale aufzuweisen:

  1. Ziffer eins
    Eine optische Anzeigeeinrichtung, auf der die angewählte Rufnummer zu Kontrollzwecken angezeigt wird;
  2. Ziffer 2
    ein Übertragungsprotokoll nach jedem Übertragungsvorgang, aus dem zu entnehmen ist, ob alle Seiten vollständig übertragen worden sind, weiters Datum, Uhrzeit und Dauer der Übertragung sowie die Identifikation des Empfängers;
  3. Ziffer 3
    die Ausgabe eines Aktivitätenprotokolls in Form einer Liste;
  4. Ziffer 4
    einen Ausdruck auf jeder empfangenen Seite, der Informationen über den Sender, das Datum und die Uhrzeit sowie eine fortlaufende Seitennumerierung enthält;
  5. Ziffer 5
    den Ausdruck eines Fehlerprotokolls bei Auftreten eines Übertragungsfehlers.

Gesetzesnummer

10005777

Dokumentnummer

NOR12063209

Alte Dokumentnummer

N4199114377J