Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekopie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8
Text
§ 4. Die Geräte, die für die Übertragung verwendet werden, haben die folgenden technischen Merkmale aufzuweisen: Paragraph 4, Die Geräte, die für die Übertragung verwendet werden, haben die folgenden technischen Merkmale aufzuweisen:
Eine optische Anzeigeeinrichtung, auf der die angewählte Rufnummer zu Kontrollzwecken angezeigt wird;
ein Übertragungsprotokoll nach jedem Übertragungsvorgang, aus dem zu entnehmen ist, ob alle Seiten vollständig übertragen worden sind, weiters Datum, Uhrzeit und Dauer der Übertragung sowie die Identifikation des Empfängers;
die Ausgabe eines Aktivitätenprotokolls in Form einer Liste;
einen Ausdruck auf jeder empfangenen Seite, der Informationen über den Sender, das Datum und die Uhrzeit sowie eine fortlaufende Seitennumerierung enthält;
den Ausdruck eines Fehlerprotokolls bei Auftreten eines Übertragungsfehlers.
Dokumentnummer
NOR12063209
Alte Dokumentnummer
N4199114377J