Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekopie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8
Text
§ 7. Bei der Übertragung von Daten im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, BGBl. Nr. 317/1988, hat die übertragende Stelle unmittelbar vor der Übertragung fernmündlich den Empfänger auf die bevorstehende Übertragung von Erledigungen mit derartigen Daten hinzuweisen. Paragraph 7, Bei der Übertragung von Daten im Sinne des Artikel 6, des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,, hat die übertragende Stelle unmittelbar vor der Übertragung fernmündlich den Empfänger auf die bevorstehende Übertragung von Erledigungen mit derartigen Daten hinzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12063212
Alte Dokumentnummer
N4199114380J