Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1992Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 31/1992materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
Text
§ 10. (1) Nehmen Betreute während der Zeit der Bundesbetreuung eine entgeltliche Tätigkeit auf oder beziehen sie Beihilfen im Rahmen der Arbeitsmarktausbildung, so können sie gegen Kostenbeitrag bis zu drei Monaten in ihrer Unterkunft belassen werden, sofern ihnen keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und die Kapazitäten der Bundesbetreuung dies ermöglichen.Paragraph 10, (1) Nehmen Betreute während der Zeit der Bundesbetreuung eine entgeltliche Tätigkeit auf oder beziehen sie Beihilfen im Rahmen der Arbeitsmarktausbildung, so können sie gegen Kostenbeitrag bis zu drei Monaten in ihrer Unterkunft belassen werden, sofern ihnen keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und die Kapazitäten der Bundesbetreuung dies ermöglichen.
(2)Absatz 2,In diesem Fall hat sich der Betreute zu verpflichten, pro erwerbstätiger Person im Monat für die Unterkunft einen Betrag von 1 000 S und für die Verpflegung einen Betrag von 1 000 S sowie für jede weitere im Familienverband lebende Person einen Betrag von 250 S zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12063227
Alte Dokumentnummer
N4199114461J