Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1992Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 31/1992materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
Text
§ 12. Das Bundesministerium für Inneres erläßt für die Bundesbetreuungsstellen in Kreuzen, Mödling-Vorderbrühl, Thalham und Traiskirchen Hausordnungen. Darin werden nähere Regelungen über die Vergabe und Benützung von Räumen, für die Benützung anderer Einrichtungen, über allfällige Öffnungszeiten, über die Modalitäten der Auszahlung von Taschengeld, Sachausstattung und Ausgabe der Verpflegung und über den Zutritt Außenstehender getroffen. Weiters wird darin festgelegt, wie viele Betreute in der jeweiligen Bundesbetreuungsstelle höchstens untergebracht werden dürfen und wie viele Notunterkünfte darüber hinaus zur Verfügung stehen. Paragraph 12, Das Bundesministerium für Inneres erläßt für die Bundesbetreuungsstellen in Kreuzen, Mödling-Vorderbrühl, Thalham und Traiskirchen Hausordnungen. Darin werden nähere Regelungen über die Vergabe und Benützung von Räumen, für die Benützung anderer Einrichtungen, über allfällige Öffnungszeiten, über die Modalitäten der Auszahlung von Taschengeld, Sachausstattung und Ausgabe der Verpflegung und über den Zutritt Außenstehender getroffen. Weiters wird darin festgelegt, wie viele Betreute in der jeweiligen Bundesbetreuungsstelle höchstens untergebracht werden dürfen und wie viele Notunterkünfte darüber hinaus zur Verfügung stehen.
Dokumentnummer
NOR12063229
Alte Dokumentnummer
N4199114463J