Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1992Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 31/1992materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
Text
§ 2. (1) Hilfsbedürftig sind Asylwerber, denen für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von 5 500 S, für einen mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Betrag von 2 200 S, für jeden weiteren solchen Angehörigen ein Betrag von 1 000 S, aus welchem Rechtsgrund auch immer, monatlich zur Verfügung steht. Auf eigenes Vermögen ist Bedacht zu nehmen.Paragraph 2, (1) Hilfsbedürftig sind Asylwerber, denen für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von 5 500 S, für einen mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Betrag von 2 200 S, für jeden weiteren solchen Angehörigen ein Betrag von 1 000 S, aus welchem Rechtsgrund auch immer, monatlich zur Verfügung steht. Auf eigenes Vermögen ist Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Asylwerber, die sich um Aufnahme in die Bundesbetreuung bewerben, und ihre in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen haben sich zu verpflichten, an der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken und insbesondere der Einholung von Auskünften vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch das Bundesministerium für Inneres zuzustimmen.
Dokumentnummer
NOR12063219
Alte Dokumentnummer
N4199114453J