Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1992Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 31/1992materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
Text
§ 4. (1) Taschengeld wird ab dem ersten vollen Monat ausbezahlt, der in Bundesbetreuung verbracht wird. Das Taschengeld beträgt für minderjährige Betreute 200 S, für alle anderen 400 S monatlich.Paragraph 4, (1) Taschengeld wird ab dem ersten vollen Monat ausbezahlt, der in Bundesbetreuung verbracht wird. Das Taschengeld beträgt für minderjährige Betreute 200 S, für alle anderen 400 S monatlich.
(2)Absatz 2,Das Taschengeld wird jeweils für höchstens zwei Monate, und zwar um die Mitte der Auszahlungsperiode, an die Betreuten ausbezahlt, denen Taschengeld gewährt wird, die persönlich anwesend sind, ihre Identität durch einen Ausweis nachweisen und die Übernahme bestätigen.
(3)Absatz 3,Kein Taschengeld wird Asylwerbern gewährt, die über eigene Einkünfte, Zuwendungen von dritter Seite oder Vermögen (zB Kraftfahrzeug) verfügen.
Dokumentnummer
NOR12063221
Alte Dokumentnummer
N4199114455J