Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1992Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 31/1992materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
Text
§ 5. (1) Bei Gewährung von Unterbringung wird nach Möglichkeit auf die individuellen Bedürfnisse des Betreuten, auf seine ethnische und nationale Herkunft, auf Familienbindungen sowie auf die Situation alleinstehender Frauen Bedacht genommen.Paragraph 5, (1) Bei Gewährung von Unterbringung wird nach Möglichkeit auf die individuellen Bedürfnisse des Betreuten, auf seine ethnische und nationale Herkunft, auf Familienbindungen sowie auf die Situation alleinstehender Frauen Bedacht genommen.
(2)Absatz 2,Unbegleitete minderjährige Betreute werden im Einvernehmen mit der Pflegschaftsbehörde so untergebracht, daß ihrem Alter und Entwicklungsstand sowie ihrer besonderen persönlichen Situation Rechnung getragen werden kann.
Dokumentnummer
NOR12063222
Alte Dokumentnummer
N4199114456J