Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1992Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 31/1992materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
Text
§ 6. (1) Betreute erhalten eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung (Betreuungskarte) ausgestellt. Diese enthält Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Betreuten sowie Ausstellungsdatum und die ausstellende Stelle.Paragraph 6, (1) Betreute erhalten eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung (Betreuungskarte) ausgestellt. Diese enthält Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Betreuten sowie Ausstellungsdatum und die ausstellende Stelle.
(2)Absatz 2,Leistungen auf Grund dieser Verordnung und des Bundesgesetzes über die Bundesbetreuung für Asylwerber werden nur an Betreute erbracht, die auf Verlangen die Betreuungskarte den mit der Erbringung der Leistung beauftragten Personen und Organen des Bundesministeriums für Inneres vorweisen. Betreute haben sich zu verpflichten, die Betreuungskarte bei Entlassung aus der Bundesbetreuung zurückzustellen.
Dokumentnummer
NOR12063223
Alte Dokumentnummer
N4199114457J