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§ 8 BBetrVO

Fassungen
27.03.1991 bis 14.01.1992 — BGBl. Nr. 130/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 827.03.199114.01.1992 BGBl. Nr. 130/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbetreuungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

27.03.1991BGBl. Nr. 130/1991

Außerkrafttretensdatum

14.01.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1992

Abkürzung

BBetrVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,

Text

Paragraph 8, (1) Das Bundesministerium für Inneres kann sich zur Erbringung bestimmter Leistungen im Rahmen der Durchführung der Bundesbetreuung Dritter bedienen, mit denen darüber ein entsprechender Vertrag abzuschließen ist. In diesem Vertrag ist insbesondere auch die angemessene Überwachung der sachgerechten Erbringung der vereinbarten Leistungen sicherzustellen.

  1. Absatz 2,Für die Verpflegung und Unterbringung von Betreuten werden nur Inhaber einer Konzession zur Beherbergung von Fremden und/oder Verabreichung von Speisen herangezogen. Bei Gebietskörperschaften, kirchlichen und karitativen Organisationen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn Gewähr dafür gegeben ist, daß die Qualität der Unterkunft und Verpflegung der vergleichbarer Gewerbebetriebe entspricht.
  2. Absatz 3,Für die Unterbringung wird je Betreutem und Tag höchstens ein Betrag von 85 S und für die Gewährung von Unterbringung und Verpflegung von höchstens 170 S geleistet. Diese Beträge können in Einzelfällen, entsprechend den am Standort über dem Durchschnitt liegenden ortsüblichen Preisen im Gastgewerbe, um bis zu 20 von 100 überschritten werden.
  3. Absatz 4,Erbringen Vertragspartner in diesem Zusammenhang weitere Leistungen (zB Sprachkurse, Hilfe bei Arbeitssuche), so können die tatsächlichen Kosten gegen entsprechenden Nachweis im Rahmen eines besonderen Vertrages abgegolten werden.

Gesetzesnummer

10005779

Dokumentnummer

NOR12063225

Alte Dokumentnummer

N4199114459J