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§ 9 BBetrVO

Fassungen
27.03.1991 bis 14.01.1992 — BGBl. Nr. 130/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 927.03.199114.01.1992 BGBl. Nr. 130/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbetreuungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.03.1991BGBl. Nr. 130/1991

Außerkrafttretensdatum

14.01.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1992

Abkürzung

BBetrVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,

Text

Paragraph 9, (1) Die Bundesbetreuung endet mit freiwilliger Aufgabe, Zurückziehung des Asylantrages, mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit rechtskräftigem Abschluß des Feststellungsverfahrens. Weiters kann sie bei Verdacht strafbarer Handlungen und bei einem fortgesetzten Verhalten, das für den Unterkunftgeber oder für andere Betreute eine unzumutbare Belastung darstellt, beendet werden.

  1. Absatz 2,In Fällen besonderer Hilfsbedürftigkeit kann die Bundesbetreuung zur Unterstützung der Eigeninitiative des Betroffenen auch nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens in unbedingt erforderlichem Ausmaß, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, aufrechterhalten werden.
  2. Absatz 3,Die Betreuten werden auf das bevorstehende Ende der Bundesbetreuung schriftlich hingewiesen. Die Leistungen werden zum angekündigten Zeitpunkt eingestellt. Die Betreuten haben sich zu verpflichten, die Unterkunft ohne unnötigen Aufschub zu verlassen. Hiefür wird ihnen in der Regel ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen zur Verfügung gestellt.

Gesetzesnummer

10005779

Dokumentnummer

NOR12063226

Alte Dokumentnummer

N4199114460J