Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1992Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 31/1992materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
Text
§ 9. (1) Die Bundesbetreuung endet mit freiwilliger Aufgabe, Zurückziehung des Asylantrages, mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit rechtskräftigem Abschluß des Feststellungsverfahrens. Weiters kann sie bei Verdacht strafbarer Handlungen und bei einem fortgesetzten Verhalten, das für den Unterkunftgeber oder für andere Betreute eine unzumutbare Belastung darstellt, beendet werden.Paragraph 9, (1) Die Bundesbetreuung endet mit freiwilliger Aufgabe, Zurückziehung des Asylantrages, mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit rechtskräftigem Abschluß des Feststellungsverfahrens. Weiters kann sie bei Verdacht strafbarer Handlungen und bei einem fortgesetzten Verhalten, das für den Unterkunftgeber oder für andere Betreute eine unzumutbare Belastung darstellt, beendet werden.
(2)Absatz 2,In Fällen besonderer Hilfsbedürftigkeit kann die Bundesbetreuung zur Unterstützung der Eigeninitiative des Betroffenen auch nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens in unbedingt erforderlichem Ausmaß, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, aufrechterhalten werden.
(3)Absatz 3,Die Betreuten werden auf das bevorstehende Ende der Bundesbetreuung schriftlich hingewiesen. Die Leistungen werden zum angekündigten Zeitpunkt eingestellt. Die Betreuten haben sich zu verpflichten, die Unterkunft ohne unnötigen Aufschub zu verlassen. Hiefür wird ihnen in der Regel ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen zur Verfügung gestellt.
Dokumentnummer
NOR12063226
Alte Dokumentnummer
N4199114460J