Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ordentliche Volkszählung 1991 - Pauschalentschädigung Gemeinden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 588/1991Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Text
Die Pauschalentschädigung für die den Gemeinden durch die Mitwirkung an der Volkszählung erwachsenden Kosten beträgt
für jeden im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung 1991 gezählten Haushalt, in dem keine Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat, 6,70 S,
für jeden im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung 1991 gezählten Haushalt, in dem zumindest eine Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat, 40,20 S.
Anmerkung
ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1, BGBl. Nr. 505/1994)
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12063302
Alte Dokumentnummer
N4199117356J