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§ 54b SPG

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 29/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54b heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 29/2018
§ 54b01.10.200224.05.2018 BGBl. I Nr. 104/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 b

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 29/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Vertrauenspersonenevidenz

Paragraph 54 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Menschen, die für eine Sicherheitsbehörde Informationen zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gegen Zusage einer Belohnung weitergeben, in einer zentralen Evidenz zu verarbeiten. Soweit dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Betroffenen und zur Bewertung der Vertrauenswürdigkeit der Informationen unbedingt erforderlich ist, dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG) über die Betroffenen verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres darf den Sicherheitsbehörden über die in der Evidenz verarbeiteten personenbezogenen Daten nur Auskunft erteilen, wenn diese die Daten für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen oder zum vorbeugenden Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit der in Absatz eins, genannten Menschen benötigen. Eine Auskunftserteilung an andere Behörden ist unzulässig. Anzeigepflichten nach der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Die Daten sind spätestens zehn Jahre nach der letzten Information zu löschen.

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202121