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§ 68 SPG

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 29/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 29/2018
§ 6801.04.201224.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 13/2012
§ 6801.05.199331.03.2012 BGBl. Nr. 566/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 29/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Sofern jemand dies beantragt und einen Bedarf glaubhaft macht, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, von ihm Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen, diese mit dessen Einwilligung gemäß Paragraph 75, Absatz eins, zu verarbeiten und ihm diese mit der Bestätigung auszufolgen, dass sie von ihm stammen.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist abzuweisen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.
  3. Absatz 3,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Verbrechens zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß Paragraph 75, Absatz eins, zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für Zwecke des Paragraph 66, Absatz eins, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Unfalles zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß Paragraph 75, Absatz eins, zu verarbeiten.
  5. Absatz 5,Die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten gemäß Absatz 3 und 4 hat zu unterbleiben, wenn sich der Betroffene über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202140