Rechtstracker.at

§ 83b SPG

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. I Nr. 62/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 83b heute01.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 83b01.04.201231.07.2026 BGBl. I Nr. 13/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. I Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden

Paragraph 83 b,

  1. Absatz eins,Wer eine gemäß Absatz 2, bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für die Verwendung von Wort-Bildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Schriftausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Absatz 2, bezeichneten Darstellung zu erwecken.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die im Sinne des Absatz eins, geschützten grafischen Darstellungen.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40279870