Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
24.01.1992 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 43/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 324.01.199231.12.2002 BGBl. Nr. 43/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Besondere Ernteermittlungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.01.1992BGBl. Nr. 43/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 3,

Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach Paragraph 2, Absatz 2, ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder deren Beauftragte sind verpflichtet,

  1. Litera a
    das Betreten ihrer Grundstücke sowie die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste und Sommergerste, Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln sowie Probeziehungen bei Körnermais durch vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu dulden,
  2. Litera b
    das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen, Roggen, Wintergerste und Sommergerste oder einer Vollernte bei Körnermais von bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen einbezogenen Grundstücke durch die Erhebungsorgane feststellen zu lassen und
  3. Litera c
    über die im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebungen sich ergebenden Fragen Auskunft zu erteilen.

Schlagworte

Proberodung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005795

Dokumentnummer

NOR12063574

Alte Dokumentnummer

N4199210304Y