Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 561/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 561/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 561/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Der Gebietsstaat gewährt den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von Bediensteten und ihren Amtshandlungen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen werden.
  2. Absatz 2,Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die Dienstbehörde des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Zur Entscheidung über die Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die von Bediensteten des Nachbarstaates in Vollziehung der Gesetze in der Zone verursacht worden sind, sind die Gerichte des Nachbarstaates zuständig. Diese Ansprüche sind nach dem Recht dieses Nachbarstaates zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005796

Dokumentnummer

NOR12064180

Alte Dokumentnummer

N4199240094L