Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2009Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Abnahme des Reisepasses
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn
dieser vollstreckbar entzogen,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,) oder
dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.dieser zur Entwertung (Paragraph 10 a,) vorzulegen ist.
(2)Absatz 2,Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat
im Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, undim Fall des Absatz eins, Ziffer eins, den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und
im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Dokumentnummer
NOR40105906