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§ 12 BBetrVO

Fassungen
15.01.1992 bis 30.07.2004 — BGBl. Nr. 31/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1215.01.199230.07.2004 BGBl. Nr. 31/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbetreuungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.01.1992BGBl. Nr. 31/1992

Außerkrafttretensdatum

30.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004

Abkürzung

BBetrVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 12, (1) Fremden, die ihren Asylantrag zurückgezogen haben oder deren Asylantrag abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder soweit sie staatenlos sind, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.

  1. Absatz 2,Die Rückkehrhilfe umfaßt die Kosten des jeweils billigsten in Frage kommenden Transportmittels für die Rückreise.
  2. Absatz 3,Darüber hinausgehende Kostenabgeltungen werden nur bei Rückkehraktionen von Personengruppen gewährt, deren Rückkehr im Einvernehmen mit internationalen Organisationen durchgeführt wird. In diesem Fall darf der Gesamtbetrag der Rückkehrhilfe den Aufwand nicht übersteigen, der bei einer Weiterbelassung in der Bundesbetreuung über sechs Monate entstehen würde.

Gesetzesnummer

10005801

Dokumentnummer

NOR12063694

Alte Dokumentnummer

N4199218296J