Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 12. (1) Fremden, die ihren Asylantrag zurückgezogen haben oder deren Asylantrag abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder soweit sie staatenlos sind, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.Paragraph 12, (1) Fremden, die ihren Asylantrag zurückgezogen haben oder deren Asylantrag abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder soweit sie staatenlos sind, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Rückkehrhilfe umfaßt die Kosten des jeweils billigsten in Frage kommenden Transportmittels für die Rückreise.
(3)Absatz 3,Darüber hinausgehende Kostenabgeltungen werden nur bei Rückkehraktionen von Personengruppen gewährt, deren Rückkehr im Einvernehmen mit internationalen Organisationen durchgeführt wird. In diesem Fall darf der Gesamtbetrag der Rückkehrhilfe den Aufwand nicht übersteigen, der bei einer Weiterbelassung in der Bundesbetreuung über sechs Monate entstehen würde.
Dokumentnummer
NOR12063694
Alte Dokumentnummer
N4199218296J