Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 14. Das Bundesministerium für Inneres erläßt für die in § 1 Abs. 2 aufgezählten Bundesbetreuungsstellen Hausordnungen. Darin werden nähere Regelungen über die Vergabe und Benützung von Räumen, für die Benützung anderer Einrichtungen, über allfällige Öffnungszeiten, über die Modalitäten der Auszahlung von Taschengeld, Sachausstattung und Ausgabe der Verpflegung und über den Zutritt Außenstehender getroffen. Weiters wird darin festgelegt, wieviele Betreute in der jeweiligen Bundesbetreuungsstelle höchstens untergebracht werden dürfen und wieviele Notunterkünfte darüberhinaus zur Verfügung stehen. Paragraph 14, Das Bundesministerium für Inneres erläßt für die in Paragraph eins, Absatz 2, aufgezählten Bundesbetreuungsstellen Hausordnungen. Darin werden nähere Regelungen über die Vergabe und Benützung von Räumen, für die Benützung anderer Einrichtungen, über allfällige Öffnungszeiten, über die Modalitäten der Auszahlung von Taschengeld, Sachausstattung und Ausgabe der Verpflegung und über den Zutritt Außenstehender getroffen. Weiters wird darin festgelegt, wieviele Betreute in der jeweiligen Bundesbetreuungsstelle höchstens untergebracht werden dürfen und wieviele Notunterkünfte darüberhinaus zur Verfügung stehen.
Dokumentnummer
NOR12063696
Alte Dokumentnummer
N4199218298J