Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 3. (1) Als Leistungen der Bundesbetreuung kommen in Betracht:Paragraph 3, (1) Als Leistungen der Bundesbetreuung kommen in Betracht:
Verpflegung (Verpflegskostenbeitrag),
(2)Absatz 2,Im Einzelfall werden jene Leistungen nach Abs. 1 erbracht, die zur ausreichenden Deckung des Lebensbedarfs notwendig sind. Der Umfang dieser Leistungen ist unter Bedachtnahme auf allfällige Leistungen Dritter, sowie auf Leistungen, deren Erbringung vom Asylwerber selbst erwartet werden kann, festzusetzen. Über Art und Umfang dieser Leistungen wird der Asylwerber informiert.Im Einzelfall werden jene Leistungen nach Absatz eins, erbracht, die zur ausreichenden Deckung des Lebensbedarfs notwendig sind. Der Umfang dieser Leistungen ist unter Bedachtnahme auf allfällige Leistungen Dritter, sowie auf Leistungen, deren Erbringung vom Asylwerber selbst erwartet werden kann, festzusetzen. Über Art und Umfang dieser Leistungen wird der Asylwerber informiert.
Dokumentnummer
NOR12063685
Alte Dokumentnummer
N4199218287J