Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 5. (1) Bei Gewährung von Unterbringung wird nach Möglichkeit auf die individuellen Bedürfnisse des Betreuten, auf seine ethnische und nationale Herkunft, auf Familienbindungen sowie auf die Situation alleinstehender Frauen Bedacht genommen.Paragraph 5, (1) Bei Gewährung von Unterbringung wird nach Möglichkeit auf die individuellen Bedürfnisse des Betreuten, auf seine ethnische und nationale Herkunft, auf Familienbindungen sowie auf die Situation alleinstehender Frauen Bedacht genommen.
(2)Absatz 2,Unbegleitete minderjährige Betreute werden im Einvernehmen mit der Pflegschaftsbehörde so untergebracht, daß ihrem Alter und Entwicklungsstand sowie ihrer besonderen persönlichen Situation Rechnung getragen werden kann.
Dokumentnummer
NOR12063687
Alte Dokumentnummer
N4199218289J