Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 6. (1) Betreute erhalten eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung (Betreuungskarte) ausgestellt. Diese enthält den Namen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Betreuten sowie das Ausstellungsdatum und die Bezeichnung der ausstellenden Stelle.Paragraph 6, (1) Betreute erhalten eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung (Betreuungskarte) ausgestellt. Diese enthält den Namen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Betreuten sowie das Ausstellungsdatum und die Bezeichnung der ausstellenden Stelle.
(2)Absatz 2,Spätestens gleichzeitig mit der Ausfolgung dieser Bescheinigung ist dem Asylwerber der Ort mitzuteilen, an welchem ihm die Unterbringung im Rahmen der Bundesbetreuung gewährt wird. Verlegungen von bundesbetreuten Asylwerbern sind
- ausgenommen in den Fällen
der Auflassung von Unterkünften,
von Familienzusammenführungen,
besonders berücksichtigungswürdiger persönlicher Gründe und
organisatorischer Notwendigkeiten -
zu unterlassen.
(3)Absatz 3,Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden nur für jene Betreuten erbracht, die auf Verlangen die Betreuungskarte den mit der Erbringung der Leistung beauftragten Personen und Organen des Bundesministeriums für Inneres vorweisen. Betreute haben die Betreuungskarte bei der Entlassung aus der Bundesbetreuung zurückzustellen.Leistungen nach Paragraph 3, Absatz eins, werden nur für jene Betreuten erbracht, die auf Verlangen die Betreuungskarte den mit der Erbringung der Leistung beauftragten Personen und Organen des Bundesministeriums für Inneres vorweisen. Betreute haben die Betreuungskarte bei der Entlassung aus der Bundesbetreuung zurückzustellen.
Dokumentnummer
NOR12063688
Alte Dokumentnummer
N4199218290J