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§ 6 BBetrVO

Fassungen
15.01.1992 bis 30.07.2004 — BGBl. Nr. 31/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 615.01.199230.07.2004 BGBl. Nr. 31/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbetreuungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.01.1992BGBl. Nr. 31/1992

Außerkrafttretensdatum

30.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004

Abkürzung

BBetrVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 6, (1) Betreute erhalten eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung (Betreuungskarte) ausgestellt. Diese enthält den Namen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Betreuten sowie das Ausstellungsdatum und die Bezeichnung der ausstellenden Stelle.

  1. Absatz 2,Spätestens gleichzeitig mit der Ausfolgung dieser Bescheinigung ist dem Asylwerber der Ort mitzuteilen, an welchem ihm die Unterbringung im Rahmen der Bundesbetreuung gewährt wird. Verlegungen von bundesbetreuten Asylwerbern sind

- ausgenommen in den Fällen

  1. Litera a
    der Auflassung von Unterkünften,
  2. Litera b
    von Familienzusammenführungen,
  3. Litera c
    besonders berücksichtigungswürdiger persönlicher Gründe und
  4. Litera d
    organisatorischer Notwendigkeiten -
zu unterlassen.
  1. Absatz 3,Leistungen nach Paragraph 3, Absatz eins, werden nur für jene Betreuten erbracht, die auf Verlangen die Betreuungskarte den mit der Erbringung der Leistung beauftragten Personen und Organen des Bundesministeriums für Inneres vorweisen. Betreute haben die Betreuungskarte bei der Entlassung aus der Bundesbetreuung zurückzustellen.

Gesetzesnummer

10005801

Dokumentnummer

NOR12063688

Alte Dokumentnummer

N4199218290J