Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 9. (1) Die Bundesbetreuung endet jedenfalls mit dem Wegwall der Hilfsbedürftigkeit, mit dem freiwilligen Verzicht auf die Leistungen der Bundesbetreuung, mit der Zurückziehung des Asylantrages, spätestens aber mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens. Weiters kann sie bei Verdacht strafbarer Handlungen und bei einem fortgesetzten Verhalten, das für den Unterkunftgeber oder für andere Betreute eine unzumutbare Belastung darstellt, beendet werden.Paragraph 9, (1) Die Bundesbetreuung endet jedenfalls mit dem Wegwall der Hilfsbedürftigkeit, mit dem freiwilligen Verzicht auf die Leistungen der Bundesbetreuung, mit der Zurückziehung des Asylantrages, spätestens aber mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens. Weiters kann sie bei Verdacht strafbarer Handlungen und bei einem fortgesetzten Verhalten, das für den Unterkunftgeber oder für andere Betreute eine unzumutbare Belastung darstellt, beendet werden.
(2)Absatz 2,In Fällen besonderer Hilfsbedürftigkeit kann die Bundesbetreuung zur Unterstützung der Eigeninitiative des Betroffenen auch nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens in unbedingt erforderlichem Ausmaß, höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten aufrechterhalten werden.
(3)Absatz 3,Die Betreuten werden auf das bevorstehende Ende der Bundesbetreuung schriftlich hingewiesen. In besonders begründeten Fällen kann die Entlassung sofort und formlos erfolgen. Die Leistungen werden zum angekündigten Zeitpunkt eingestellt. Die Betreuten haben zu diesem Termin die Unterkunft ohne unnötigen Aufschub zu verlassen. Hiefür wird ihnen in der Regel ein Zeitraum von vier Wochen zur Verfügung gestellt.
Dokumentnummer
NOR12063691
Alte Dokumentnummer
N4199218293J