Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1992Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Dieser Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Tag seines Inkrafttretens geschlossen und wird stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, falls er nicht sechs Monate vor Ende des Geltungszeitraumes gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am 29. März 1990 in zwei Urschriften, in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018
Dokumentnummer
NOR12063712
Alte Dokumentnummer
N4199219227J