Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1992Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Der Standesbeamte eines Vertragsstaates ist berechtigt, zum amtlichen Gebrauch eine „Abschrift“/„copia integrale“ der einen Staatsbürger seines Staates betreffenden Eintragung in den Personenstandsbüchern unmittelbar vom Standesbeamten des anderen Vertragsstaates zu verlangen. Diese Abschriften werden ohne vorherige Ermächtigung der Aufsichtsbehörden ausgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018
Dokumentnummer
NOR12063702
Alte Dokumentnummer
N4199219217J