Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1992Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Zur Eheschließung erforderliche Urkunden
Artikel 7
(1)Absatz eins,Für die zivilrechtlich wirksame Eheschließung eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten im anderen Staat sind erforderlich:
ein von der zuständigen Behörde seines Heimatstaates nach dem Muster der Anlage zum Übereinkommen von München vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen *) ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis;
weitere nach dem Recht des Eheschließungsstaates vorgesehene Urkunden, welche die Vertragsstaaten einander gemäß Absatz 3 Buchstabe a mitteilen werden.
(2)Absatz 2,Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über die Voraussetzungen der Eheschließung werden durch Absatz 1 nicht berührt.
(3)Absatz 3,Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen:
die Urkunden, die für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses und für die Eheschließung erforderlich sind;
die für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen zuständigen Behörden;
jede Änderung hinsichtlich der Buchstaben a und b dieses Absatzes.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 417/1985*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1985,
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018
Dokumentnummer
NOR12063704
Alte Dokumentnummer
N4199219219J