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Art. 7

Fassungen
ab 01.05.1992 — BGBl. Nr. 126/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.05.1992 BGBl. Nr. 126/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1992,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1992BGBl. Nr. 126/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Zur Eheschließung erforderliche Urkunden

Artikel 7

  1. Absatz eins,Für die zivilrechtlich wirksame Eheschließung eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten im anderen Staat sind erforderlich:
    1. Litera a
      ein von der zuständigen Behörde seines Heimatstaates nach dem Muster der Anlage zum Übereinkommen von München vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen *) ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis;
    2. Litera b
      weitere nach dem Recht des Eheschließungsstaates vorgesehene Urkunden, welche die Vertragsstaaten einander gemäß Absatz 3 Buchstabe a mitteilen werden.
  2. Absatz 2,Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über die Voraussetzungen der Eheschließung werden durch Absatz 1 nicht berührt.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen:
    1. Litera a
      die Urkunden, die für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses und für die Eheschließung erforderlich sind;
    2. Litera b
      die für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen zuständigen Behörden;
    3. Litera c
      jede Änderung hinsichtlich der Buchstaben a und b dieses Absatzes.

________________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1985,

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018

Gesetzesnummer

10005802

Dokumentnummer

NOR12063704

Alte Dokumentnummer

N4199219219J