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Art. 1

Fassungen
ab 01.05.1992 — BGBl. Nr. 134/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.1992 BGBl. Nr. 134/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1992,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1992BGBl. Nr. 134/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)

Text

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
  2. Ziffer 2
    „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
  3. Ziffer 3
    „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
  4. Ziffer 4
    „Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
  5. Ziffer 5
    „Bedienstete“ die Personen, die die Grenzabfertigung im Auftrag der zuständigen Behörden durchführen, sowie die mit der Dienstaufsicht betrauten Personen;
  6. Ziffer 6
    „Güter“ Waren, Beförderungsmittel sowie Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005803

Dokumentnummer

NOR12063713

Alte Dokumentnummer

N4199219255J