Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1992Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:
„Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
„Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
„Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
„Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
„Bedienstete“ die Personen, die die Grenzabfertigung im Auftrag der zuständigen Behörden durchführen, sowie die mit der Dienstaufsicht betrauten Personen;
„Güter“ Waren, Beförderungsmittel sowie Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12063713
Alte Dokumentnummer
N4199219255J