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Art. 13

Fassungen
ab 01.05.1992 — BGBl. Nr. 134/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.05.1992 BGBl. Nr. 134/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1992,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1992BGBl. Nr. 134/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates im Gebietsstaat in Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so ist auf Schadenersatzansprüche das Recht des Nachbarstaates anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zur Entscheidung über die aus dem Schadensfall abgeleiteten Ansprüche ist auch das Gericht eines der Vertragsstaaten sachlich zuständig, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
  3. Absatz 3,Entscheidungen und Vergleiche, die über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 von einem Gericht eines der Vertragsstaaten gefällt oder vor einem solchen Gericht geschlossen worden sind, werden im anderen Vertragsstaat nach den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 Litera b und c sowie des Artikels 12 und des Artikels 14 des Vertrages vom 9. April 1965 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten *) vollstreckt; die Vollstreckung ist jedoch aus den Gründen des Artikels 10 Absatz 2 des vorgenannten Vertrages sowie auch dann zu versagen, wenn die Entscheidung einer früher zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch ergangenen rechtskräftigen Entscheidung widerspricht, die von einem Gericht des Vertragsstaates gefällt worden ist, in dem die Vollstreckung beantragt wird.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 sind auf die Geltendmachung von Ansprüchen für Schäden, die ein Bediensteter des Nachbarstaates während seines dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaat, jedoch nicht in Ausübung seines Dienstes zugefügt hat, sinngemäß anzuwenden.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1967,

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005803

Dokumentnummer

NOR12063725

Alte Dokumentnummer

N4199219267J