Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1992Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder für den persönlichen Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben. Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind auf diese Gegenstände nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes bedienen.
(2)Absatz 2,Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat verwendeten Schriftstücke, Unterlagen und Datenträger sowie die Dienstsendungen und die erforderliche Dienstausrüstung unterliegen keiner Durchsuchung und Beschlagnahme durch Bedienstete des Gebietsstaates.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12063728
Alte Dokumentnummer
N4199219270J