Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1992Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Der Gebietsstaat wird die Einrichtung von Fernmeldeanlagen, die für die Tätigkeit der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlich sind, sowie den Anschluß dieser Einrichtungen an die entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen. Hinsichtlich der Vergütungen für die Einrichtung und die Benützung der Anlagen gelten die zwischen den Eisenbahnen getroffenen Regelungen. Diese unmittelbaren Verbindungen zwischen den Dienststellen des Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche Zwecke benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.
(2)Absatz 2,Im übrigen gelten die Vorschriften der Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen auf ihren jeweiligen Gebieten.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12063730
Alte Dokumentnummer
N4199219272J