Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.05.1992 — BGBl. Nr. 134/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.05.1992 BGBl. Nr. 134/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1992,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.05.1992BGBl. Nr. 134/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Der Gebietsstaat wird die Einrichtung von Fernmeldeanlagen, die für die Tätigkeit der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlich sind, sowie den Anschluß dieser Einrichtungen an die entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen. Hinsichtlich der Vergütungen für die Einrichtung und die Benützung der Anlagen gelten die zwischen den Eisenbahnen getroffenen Regelungen. Diese unmittelbaren Verbindungen zwischen den Dienststellen des Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche Zwecke benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.
  2. Absatz 2,Im übrigen gelten die Vorschriften der Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen auf ihren jeweiligen Gebieten.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005803

Dokumentnummer

NOR12063730

Alte Dokumentnummer

N4199219272J