Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1992Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Bedienstete
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von Beamten und Amtshandlungen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen werden.
(2)Absatz 2,Amtshaftungsansprüche für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in der Zone verursachen, unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat stattgefunden hätte. Bei der Geltendmachung solcher Ansprüche sind Staatsbürger des Gebietsstaates Staatsbürgern des Nachbarstaates gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12063721
Alte Dokumentnummer
N4199219263J