Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.05.1992 — BGBl. Nr. 134/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.05.1992 BGBl. Nr. 134/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1992,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1992BGBl. Nr. 134/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)

Text

ABSCHNITT römisch drei
Bedienstete

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von Beamten und Amtshandlungen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen werden.
  2. Absatz 2,Amtshaftungsansprüche für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in der Zone verursachen, unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat stattgefunden hätte. Bei der Geltendmachung solcher Ansprüche sind Staatsbürger des Gebietsstaates Staatsbürgern des Nachbarstaates gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005803

Dokumentnummer

NOR12063721

Alte Dokumentnummer

N4199219263J