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§ 1 VPf-V

Fassungen
01.06.1992 bis 31.05.1994 — BGBl. Nr. 244/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.06.199231.05.1994 BGBl. Nr. 244/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 288/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpflegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 244/1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 288/1994

Abkürzung

VPf-V

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph eins, Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Abfindung für Verpflegung, wenn

  1. Ziffer eins
    sich der Rechtsträger der Einrichtung begründet außerstande erklärt, für die Verpflegung des Zivildienstleistenden durch einen eigenen Küchenbetrieb oder durch Vertragsabschluß mit einem Dritten zur Gänze zu sorgen, oder
  2. Ziffer 2
    der Zivildienstleistende an der von der Einrichtung angebotenen Verpflegung an einzelnen Tagen oder zu einzelnen Mahlzeiten wegen dienstlicher Verhinderung nicht teilnehmen kann oder
  3. Ziffer 3
    der Zivildienstleistende - unbeschadet des Paragraph 3, - aus in seiner Person gelegenen Gründen an der Verpflegung mit Zustimmung seines Vorgesetzten nicht teilnimmt.

Gesetzesnummer

10005806

Dokumentnummer

NOR12063754

Alte Dokumentnummer

N4199220525J