Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpflegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 288/1994Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Abfindung für Verpflegung, wenn Paragraph eins, Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Abfindung für Verpflegung, wenn
sich der Rechtsträger der Einrichtung begründet außerstande erklärt, für die Verpflegung des Zivildienstleistenden durch einen eigenen Küchenbetrieb oder durch Vertragsabschluß mit einem Dritten zur Gänze zu sorgen, oder
der Zivildienstleistende an der von der Einrichtung angebotenen Verpflegung an einzelnen Tagen oder zu einzelnen Mahlzeiten wegen dienstlicher Verhinderung nicht teilnehmen kann oder
der Zivildienstleistende - unbeschadet des § 3 - aus in seiner Person gelegenen Gründen an der Verpflegung mit Zustimmung seines Vorgesetzten nicht teilnimmt.der Zivildienstleistende - unbeschadet des Paragraph 3, - aus in seiner Person gelegenen Gründen an der Verpflegung mit Zustimmung seines Vorgesetzten nicht teilnimmt.
Dokumentnummer
NOR12063754
Alte Dokumentnummer
N4199220525J