Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpflegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 288/1994Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Eine dienstliche Verhinderung an der Teilnahme an der Verpflegung im Sinne des § 1 Z 2 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Zivildienstleistende während der ganzen für die Essenseinnahme vorgesehenen Zeit so weit vom Ort der Essensausgabe entfernt ist, daß er zwecks Essenseinnahme eine Wegezeit von (hin und zurück) mehr als einer Stunde auf sich nehmen müßte. Paragraph 2, Eine dienstliche Verhinderung an der Teilnahme an der Verpflegung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Zivildienstleistende während der ganzen für die Essenseinnahme vorgesehenen Zeit so weit vom Ort der Essensausgabe entfernt ist, daß er zwecks Essenseinnahme eine Wegezeit von (hin und zurück) mehr als einer Stunde auf sich nehmen müßte.
Dokumentnummer
NOR12063755
Alte Dokumentnummer
N4199220526J