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§ 5 VPf-V

Fassungen
01.06.1992 bis 31.05.1994 — BGBl. Nr. 244/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.06.199231.05.1994 BGBl. Nr. 244/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 288/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpflegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 244/1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 288/1994

Abkürzung

VPf-V

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 5, Die Abfindung für Verpflegung ist vom Rechtsträger durch ihn selbst oder die Einrichtung oder Einsatzstelle auszuzahlen, und zwar:

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Paragraph eins, Ziffer eins, erstmalig am Tag des Dienstantrittes und in der Folge am Ersten jeden Monats oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im vorhinein,
  2. Ziffer 2
    im Falle des Paragraph 3, Ziffer 3, jedoch spätestens am zweiten Werktag nach Wiederantritt des Dienstes und
  3. Ziffer 3
    in den übrigen Fällen unverzüglich nach Entstehen des Anspruches.

Gesetzesnummer

10005806

Dokumentnummer

NOR12063758

Alte Dokumentnummer

N4199220529J