Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpflegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 288/1994Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. Die Abfindung für Verpflegung ist vom Rechtsträger durch ihn selbst oder die Einrichtung oder Einsatzstelle auszuzahlen, und zwar: Paragraph 5, Die Abfindung für Verpflegung ist vom Rechtsträger durch ihn selbst oder die Einrichtung oder Einsatzstelle auszuzahlen, und zwar:
in den Fällen des § 1 Z 1 erstmalig am Tag des Dienstantrittes und in der Folge am Ersten jeden Monats oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im vorhinein,in den Fällen des Paragraph eins, Ziffer eins, erstmalig am Tag des Dienstantrittes und in der Folge am Ersten jeden Monats oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im vorhinein,
im Falle des § 3 Z 3 jedoch spätestens am zweiten Werktag nach Wiederantritt des Dienstes undim Falle des Paragraph 3, Ziffer 3, jedoch spätestens am zweiten Werktag nach Wiederantritt des Dienstes und
in den übrigen Fällen unverzüglich nach Entstehen des Anspruches.
Dokumentnummer
NOR12063758
Alte Dokumentnummer
N4199220529J