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§ 11 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.199231.03.2001 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Auszahlung

Paragraph 11, (1) Das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Prämie im Grundwehrdienst und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am

15. jeden Monates auszuzahlen. Fällt der Dienstantrittstag nicht auf einen Monatsersten, so sind diese Bezüge für die Tage bis zum Monatsende spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht für die Barbezüge der Zeitsoldaten.

  1. Absatz 2,Bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, sind das Monatsgeld und die Dienstgradzulage für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.
  2. Absatz 3,Die Teile der Prämie im Grundwehrdienst, um die sich diese nach Paragraph 5, Absatz 2, erhöht, sind mit der Prämie für den letzten Kalendermonat des Grundwehrdienstes auszuzahlen.
  3. Absatz 4,Die Vergütung nach Paragraph 6, Absatz 2, ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates, die Einsatzvergütung spätestens mit der Monatsprämie des dem Einsatz folgenden Kalendermonates auszuzahlen.
  4. Absatz 5,Dem Wehrpflichtigen, der einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an einen solchen einen Aufschubpräsenzdienst leistet, sind die für ihn vorgesehenen Barbezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung, auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Der Wehrpflichtige ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Er hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben.
  5. Absatz 6,Ein allfälliger Unterhaltsbeitrag ist dem ehemaligen Zeitsoldaten auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Er hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063785

Alte Dokumentnummer

N4199221456J