Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Auszahlung
§ 11. (1) Das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Prämie im Grundwehrdienst und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat amParagraph 11, (1) Das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Prämie im Grundwehrdienst und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am
15. jeden Monates auszuzahlen. Fällt der Dienstantrittstag nicht auf einen Monatsersten, so sind diese Bezüge für die Tage bis zum Monatsende spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht für die Barbezüge der Zeitsoldaten.
(2)Absatz 2,Bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, sind das Monatsgeld und die Dienstgradzulage für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Teile der Prämie im Grundwehrdienst, um die sich diese nach § 5 Abs. 2 erhöht, sind mit der Prämie für den letzten Kalendermonat des Grundwehrdienstes auszuzahlen.Die Teile der Prämie im Grundwehrdienst, um die sich diese nach Paragraph 5, Absatz 2, erhöht, sind mit der Prämie für den letzten Kalendermonat des Grundwehrdienstes auszuzahlen.
(4)Absatz 4,Die Vergütung nach § 6 Abs. 2 ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates, die Einsatzvergütung spätestens mit der Monatsprämie des dem Einsatz folgenden Kalendermonates auszuzahlen.Die Vergütung nach Paragraph 6, Absatz 2, ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates, die Einsatzvergütung spätestens mit der Monatsprämie des dem Einsatz folgenden Kalendermonates auszuzahlen.
(5)Absatz 5,Dem Wehrpflichtigen, der einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an einen solchen einen Aufschubpräsenzdienst leistet, sind die für ihn vorgesehenen Barbezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung, auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Der Wehrpflichtige ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Er hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben.
(6)Absatz 6,Ein allfälliger Unterhaltsbeitrag ist dem ehemaligen Zeitsoldaten auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Er hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12063785
Alte Dokumentnummer
N4199221456J