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§ 14 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.07.199231.03.2001 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Soldatenheime

Paragraph 14, (1) Im militärischen Unterkunftsbereich sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Wehrpflichtigen während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten. Dabei ist auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Genußmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Wehrpflichtigen bereitzustellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.

  1. Absatz 2,Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Wehrpflichtigen auch
    1. Ziffer eins
      anderen Soldaten,
    2. Ziffer 2
      den Angehörigen der Heeresverwaltung und
    3. Ziffer 3
      sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten,
    gestattet.

Schlagworte

Lebensmittel

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063788

Alte Dokumentnummer

N4199221459J