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§ 15 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.07.199231.03.2001 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Verlassen des Garnisonsortes

Paragraph 15, (1) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf

  1. Ziffer eins
    bei einem Wehrpflichtigen der nicht Offizier ist, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1 und
  2. Ziffer 2
    bei einem Offizier das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Berufsoffiziere,
jeweils nach der Reisegebührenvorschrift 1955, nicht überschreiten. Der Paragraph 13, Absatz 7, der Reisegebührenvorschrift 1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.
  1. Absatz 2,Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für die Verpflegung. Dieser Aufwandsersatz für die Verpflegung darf das Vierfache des nach Paragraph 13, Absatz 3, jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht überschreiten. Er erhöht sich um den Wert allfällig gebührender Verpflegs- und Sanitätszuschläge.

Schlagworte

Verpflegszuschlag

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063789

Alte Dokumentnummer

N4199221460J