Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
Text
Verlassen des Garnisonsortes
§ 15. (1) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darfParagraph 15, (1) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf
bei einem Wehrpflichtigen der nicht Offizier ist, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1 und
bei einem Offizier das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Berufsoffiziere,
jeweils nach der Reisegebührenvorschrift 1955, nicht überschreiten. Der § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.jeweils nach der Reisegebührenvorschrift 1955, nicht überschreiten. Der Paragraph 13, Absatz 7, der Reisegebührenvorschrift 1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für die Verpflegung. Dieser Aufwandsersatz für die Verpflegung darf das Vierfache des nach § 13 Abs. 3 jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht überschreiten. Er erhöht sich um den Wert allfällig gebührender Verpflegs- und Sanitätszuschläge.Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für die Verpflegung. Dieser Aufwandsersatz für die Verpflegung darf das Vierfache des nach Paragraph 13, Absatz 3, jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht überschreiten. Er erhöht sich um den Wert allfällig gebührender Verpflegs- und Sanitätszuschläge.